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Ausgangsbeschränkungen gelten nicht für berufliche Tätigkeiten

Wegen der verschärften Ausgangsbeschränkungen ist es ratsam, dass Mitarbeiter im Einsatz eine Arbeitgeberbescheinigung mitführen.

Die Bayerische Staatsregierung hat aufgrund der unverändert angespannten Infektionslage am 14. Dezember 2020 erneut verschärfte Maßnahmen mit Wirkung ab 16. Dezember 2020 beschlossen. Unter anderem wird landesweit ein nächtliches Ausgangsverbot zwischen 21 und 5 Uhr verhängt.

 

Weiterhin ist auch am Tage das Verlassen der eigenen Wohnung nur noch mit triftigen Gründen möglich. Zu den triftigen Gründen gehört insbesondere die Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten. Die Regelungen für Grenzpendler und Grenzgänger bleiben unberührt.

 

Wir bitten daher die Betriebe, allen Mitarbeitern für den Fall von Kontrollen eine entsprechende Arbeitgeberbescheinigung auszustellen und mitzuführen. Ein Muster kann im LIV Intern-Bereich abgerufen werden, unter "Corona-Informationsdienst" und "Im Betrieb bekannt machen".

 

Die verschärften Maßnahmen sind vorerst bis 10. Januar 2021 befristet.

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